Aktuelle Beiträge Broschüre “Geeste aktuell”
Ausbildungsunterhalt auch für Bibelschule
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Markus Krüssel, Geeste
Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern besteht auch für die Zeit einer angemessenen Ausbildung, bspw. während eines Studiums.
In einem kürzlich vom OLG Hamm entschiedenen Fall wollte der Vater festgestellt wissen, dass er keinen Unterhalt für seinen inzwischen 18jährigen Sohn mehr zahlen müsse.
Hintergrund war, dass der Sohn seinen eigentlich anvisierten Studienplatz in Wirtschaftspsychologie nicht erhalten und stattdessen ein Studium in den USA an der „Bethel School of Supernational Ministry“ begonnen hatte.
Der Vater hielt dies für keinen zielführenden Ausbildungsweg und sah sich deshalb nicht mehr in der Unterhaltsverpflichtung. Der Sohn hingegen beschwor die Sinnhaftigkeit der Ausbildung an der Bibelschule herauf und sprach von einer Art Theologiestudium, nach dessen Abschluss er als Pfarrer in einer freikirchlichen Gemeinde tätig werden könne.
Nachdem das Amtsgericht dem Sohn tatsächlich Recht gegeben hatte, hob das OLG Hamm den Beschluss auf (OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2016).
Weitere Recherchen hatten nämlich ergeben, dass es sich bei der „Bethel School“ nicht um eine anerkannte Schule handelte und eine anerkannte Ausbildung, schon gar nicht zum Pfarrer, nicht gewährleistet wurde.
Der Vater hatte also Glück, er musste für seinen Sohn keinen Unterhalt mehr zahlen.
Die Ehe für alle
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht Markus Krüssel, Geeste
Unheimlich schnell ging es in diesem Sommer mit der Einführung der „Ehe für alle“, also der gesetzlichen Festlegung, dass eine Ehe mit allen Rechten und Pflichten nicht nur zwischen Mann und Frau, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschlossen werden kann.
Zwar gab es immer mal wieder Diskussionen in diese Richtung, richtig Fahrt nahm die Sache dann aber durch die diesbezüglich angeordnete Aufhebung des Fraktionszwangs durch die Kanzlerin auf. Kurz danach wurde das Gesetz verabschiedet und Ende Juli verkündet. Zum 01.10.2017 tritt es in Kraft.
Aus rechtlicher Sicht ändert sich gar nicht so viel. Denn das schon länger bestehende Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hatte bereits wesentliche Regelungen aus dem üblichen Eherecht übernommen. Die hauptsächliche Änderung betrifft das Adoptionsrecht, so dass künftig auch gleichgeschlechtliche Ehegatten ein Kind nur gemeinsam annehmen können.
Die Einführung der „Ehe für alle“ hat also vor allem gesellschaftliche und emotionale Bedeutung.
Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben grundsätzlich als solche erhalten. Die Partner haben ein Wahlrecht, ob ihr Zustand so bleiben oder die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll. Im letzteren Fall ist allerdings eine Rückwirkung bezüglich aller Rechte und Pflichten auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft vorgesehen.
Gegner der „Ehe für alle“ haben Rechtsmittel angekündigt. Ob diese wirklich eingelegt und dann ggf. Erfolg haben werden, dürfte zweifelhaft sein.
Kopftuch-Verbot im Kindergarten
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Krüssel
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits Anfang 2015 entschieden, dass ein generelles Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen im Schuldienst verfassungswidrig sei.
Jetzt hatte es über ein Kopftuch-Verbot im Kindergarten zu befinden.
Die muslimische Beschwerdeführerin trug während ihrer Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten ein Kopftuch. Sie erhielt daraufhin eine Abmahnung wegen der Verletzung ihrer Neutralitätspflicht.
Gegen diese Abmahnung setzte sie sich erfolglos bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Wehr. Das BAG hielt die Abmahnung für gerechtfertigt, da Kinder im Kindergarten regelmäßig stärker beeinflussbar seien als Schüler und der Einfluss einer ganztätigen Erzieherin größer sei als der einer Lehrerin für bestimmte Stunden (BAG, Urt. v. 12.08.2010 – 2 AZR 593/09-).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah dies nun wieder anders und verwies den Rechtsstreit zurück. Eine bloß abstrakte Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität reiche für ein Verbot nicht aus. Kopftücher gehörten inzwischen zum üblichen Bild in Deutschland. Zudem gebe es beim Kindergarten im Unterschied zur Schule keinen staatlichen Erziehungsauftrag und keinen Zwang des Kindes zum Besuch der Einrichtung (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016 -1 BvR 354/11-). Unter diesen Prämissen muss nun die Vorinstanz neu entscheiden.
Haftung für Schwiegereltern im Pflegeheim
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Markus Krüssel, Geeste
Immer häufiger müssen Eltern aufgrund einer Krankheit in einer Pflegeinrichtung untergebracht werden, weil sich kein Kind um sie kümmern kann oder will. Dafür fallen teilweise immense Pflegekosten von mehreren tausend Euro an. Wenn die Eigenmittel des Elternteils aus Rente, Grundsicherung, Pflegegeld pp. nicht ausreichen, müssen bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ggf. die Kinder einspringen.
Fraglich ist dabei die Fallgestaltung, dass das Kind zwar kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat, sein Ehegatte aber ein umso besseres.
Muss der Ehegatte also für die Kosten seiner Schwiegereltern aufkommen?
Die Antwort ist ein klares „Nein, aber…“.
Unterhaltsrechtlich bestehen Ansprüche nur unter Verwandten, wozu das Schwiegerkind nun mal nicht gehört. Wenn aber das Schwiegerkind bspw. über ein tolles Einkommen verfügt, das den vorrangigen angemessenen Familienunterhalt übersteigt, kann das eigentlich einkommenslose Kind ggf. doch über einen Taschengeldanspruch herangezogen werden. Die eigenen Bedürfnisse des Kindes werden dann über das Einkommen des Ehegatten erfüllt.
Letztlich bleibt es also dabei, dass es keine Ansprüche gegen das Schwiegerkind gibt. Dessen Einkommen spielt aber bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Kindes eine Rolle, sog. mittelbare Schwiegerkindhaftung.
Die genaue Rechtslage im konkreten Fall sollte aufgrund der ziemlich komplizierten Einzelheiten nur mit fachkundiger Hilfe geprüft werden.
Reform des Mutterschutzgesetzes
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Krüssel, Geeste
Das bereits kurz nach Gründung der Bundesrepublik in Kraft getretene Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll Schwangere und Mütter vor Gefährdungen, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz schützen sowie vor finanziellen Einbußen und dem Verlust des Arbeitsplatzes vor und nach der Entbindung.
Im Frühjahr dieses Jahres wurde eine Neuregelung dieses Gesetzes verabschiedet, das überwiegend zum 01.01.18, teilweise auch davor, in Kraft tritt.
Das Gesetz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen und GmbH-Geschäftsführerinnen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochen verlängert.
Der viermonatige Kündigungsschutz nach der Entbindung kommt durch die Neuregelung auch den Frauen zugute, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Auch Vorbereitungshandlungen vor Ausspruch einer Kündigung, wie bspw. die Anhörung des Betriebsrats, können erst nach Ablauf der Schutzfrist eingeleitet werden.
Diese und auch die weiteren Änderungen des MuSchG sollen der modernen Arbeitswelt Rechnung tragen, ohne natürlich den Mutterschutz in Frage zu stellen.
Volljährigenunterhalt bei Studium nach der Lehre
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Markus Krüssel
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils besteht auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fort, wenn es bspw. noch zur Schule geht oder ein Studium aufnimmt.
Problematischer kann es sein, wenn das Kind zunächst eine Lehre macht und anschließend noch ein Studium beginnt. Dann ist für einen Unterhaltsanspruch zumindest erforderlich, dass sich die praktische Ausbildung und das Studium sinnvoll ergänzen.
In einem zuletzt höchstrichterlich entschiedenen Fall ging es um den Unterhaltsanspruch einer inzwischen längst volljährigen Frau, die nach dem Abitur zunächst keinen Studienplatz erhielt und eine Lehre aufnahm. Nach Abschluss derselben arbeitete sie zweieinhalb Jahre in ihrem Ausbildungsberuf und begann dann ein Studium.
Auch wenn der Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium vom BGH noch bejaht wurde, verneinte das Gericht in diesem konkreten Fall trotzdem eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters (BGH, Beschl. v. 03.05.2017 –XII ZB 415/16-). Es hielt sie nicht mehr für zumutbar. Der Vater habe mehrere Jahre nach dem Schulabschluss des Kindes nicht mehr damit rechnen müssen, dass seine Tochter noch ein Studium beginnt. Hinzu komme, dass sie ihn über ihre Pläne nie informiert hatte, sondern im Gegenteil seit 16 Jahren kein Kontakt bestanden habe.
Wettbewerbsverbot nur mit Karenzentschädigung wirksam
Im Frühjahr dieses Jahres hatte das BAG über die Klage einer früheren Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Karenzentschädigung zu entscheiden.
Der Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung. Eine solche ist gemäß § 74 II HGB aber unbedingt vorzusehen, wenn das Wettbewerbsverbot wirksam sein soll. Ein Arbeitgeber kann im Falle des Fehlens einer solchen Klausel dem Arbeitnehmer also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbieten, zu ihm in Wettbewerb zu treten.
Die Arbeitnehmerin argumentierte nun, dass diese Entschädigung (mindestens die Hälfte des Lohns) gerade wegen ihres Fehlens hinzugedacht werden müsse und mithin an sie zu zahlen sei.
Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Das BAG wies sie in letzter Instanz dann aber doch ab. Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung seien ausnahmslos nichtig. Aus einer nichtigen Klausel könne weder die Arbeitnehmerin noch die Arbeitgeberin Ansprüche herleiten (BAG, Urt. v. 22.03.2017 -10 AZR 448/15-).
(Oberschule-Foto)
Viele Rechte aber auch Pflichten in der Ausbildung
Bereits zum dritten Mal präsentierte jetzt der Harener Rechtsanwalt Markus Krüssel von der Kanzlei Wolters & Krüssel aus Dalum im Forum des Schulzentrums den Abschlussklassen wichtige rechtliche Regelungen, die vor und während der Ausbildung zu beachten sind. Krüssel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht und damit ausgewiesener Experte. Nach ein paar Sätzen zur Bewerbung und zum Vorstellungsgespräch wurde geklärt, wie es um die Ehrlichkeit bei Vorstellungsgesprächen bestellt sei. Muss immer die absolute Wahrheit gesagt werden, auch wenn das für den Bewerber negativ ist? In einer kurzen Diskussion erklärte der Jurist, dass hier auch abzuwägen sei, wo man sich bewerbe und was man gegebenenfalls verschweigen könne. Komme dann das Ausbildungsverhältnis zustande, müsse der Vertragsabschluss schriftlich erfolgen und sei bei Minderjährigen grundsätzlich auch von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Sollte die Ausbildung dann doch nicht so gedeihlich verlaufen, könne man den Vertrag unter Umständen wieder kündigen. Es sei dann aber deutlich zwischen einer Kündigung während der maximal viermonatigen Wartezeit und einer solchen im Anschluss zu unterscheiden. Der Anwalt beschrieb des weiteren nicht nur die Pflichten des Unternehmens als auch des Auszubildenden, sondern klärte auch über wesentliche Rechte beiderseits auf. So gebe es beispielsweise bei Jugendlichen besondere Schutzvorschriften wie nächtliche Beschäftigungsverbote und einen höheren Urlaubsanspruch. Im Rahmen des Vortrags bezog sich Krüssel auf die wesentlichen Gesetze, die die Ausbildung reglementieren, nämlich das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Berufsbildungsgesetz.
Quelle: Meppener Tagespost